Stiftungssatzung
Satzung der Dogworld-Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen DOGWORLD STIFTUNG – Lebenshilfe für verwaiste Hunde.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Nichel.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen durch die Betreuung und Schulung von Tierheimpersonal bei der Bewältigung originärer Aufgaben im Umgang mit Hunden. Die Betreuungs- und Schulungsprojekte umfassen unter anderem:
o Allgemeine Verbesserung der Lebens- und Betreuungsbedingungen innerhalb der jeweiligen Tierheimhaltung
o fachspezifische Schulungsmaßnahmen für amtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter in Tierheimen durch von der Stiftung bestellte kompetente Hundetrainer / Verhaltensberater
o Flächendeckende Errichtung von Schulungsstützpunkten zur fachlichen Betreuung und Unterstützung von Tierheimmitarbeitern im deutschsprachigen Raum
o Förderung von art- und sozialgerechter Gruppen- bzw. Rudelhaltung bei Hunden zur Vermeidung einer art- und sozialfremden Einzelhaltung
o Verbesserung der Lebensbedingungen von Tierheimhunden durch optimierte Auslastung und Beschäftigung – insbesondere bei eingeschränkten Zeit- und Raumbedingungen
o Optimierung der Vermittlungsperspektiven für Tierheimhunde durch Verhaltenstransparenz (Durchführung von Verhaltensanalysen) und im Einzelfall durch therapeutische Erstmaßnahmen
(3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Errichtung und das Betreiben eines oder mehrerer Hundealtersheime.
(4) Der Wirkungsbereich der Stiftung kann das gesamteuropäische Ausland umfassen. In diesem Falle dient die Tätigkeit neben dem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck in nicht nur unbedeutendem Umfang auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
(5) Die Stiftung wird auch als Förderstiftung nach § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke tätig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht bei Gründung aus Barmitteln in Höhe von 200.000,00 €, die dauernd und ungeschmälert zu erhalten sind. Wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse kann das Stiftungsvermögen bis zu einer Höhe von 10 % angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist. Diese Maßnahme erfordert die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates.
(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Die Stiftung kann mit ihrem Vermögen Grundbesitz und technische Ausstattung erwerben.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(4) Die Verwirklichung des Stiftungszweckes soll durch die Akquise von Spendenmitteln unterstützt werden.
(5) Die Stiftung kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen, deren Zielrichtung dem Stiftungszweck im Wesentlichen entspricht.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, sofern diese nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet werden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessenen Aufwendungen. Über die Gewährung der Aufwendungserstattung, die auch in pauschalierter Form erfolgen kann, entscheidet der Stiftungsrat, nach Anhörung des Vorstandes, soweit es diesen betrifft.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(4) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates wird gegenüber der Stiftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an und sind berechtigt, die Position als Vorsitzender des Vorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender zu bekleiden und die anderen Vorstandsmitglieder zu bestellen. Jeder Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Nach dem Tod der Stifter bestellt der Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Sind keine verbleibenden Vorstandsmitglieder vorhanden, erfolgt die Bestellung durch den Stiftungsrat nach eigenen Vorschlägen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden der Stifter und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mit einer Ladungsfrist von wenigstens 14 Tagen mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss / müssen sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Stifter berufen.
(2) Scheidet ein Mitglied aus, so wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Mitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Mitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes, soweit gemäß § 7 vorgesehen.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen andauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Er darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
Thomas Baumann / Ina Baumann-Samuel
Nichel, 26.02.2010
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Ort, Datum (Unterschrift/en des Stifters / der Stifter)